In Deutschland fehlt Wohnraum. Um einen Wohnungsneubau zu bezahlbaren Preisen zu befördern, wurde das Baulandmobilisierungsgesetzes am 07.05.2021 von der Bundesregierung  verabschiedet. Das Gesetz zur Mobilisierung von Bauland (Baulandmobilisierungsgesetz) ist am 22.06.2021 im
Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und am 23.06.2021 in Kraft getreten.

Durch die Gesetzesänderung soll ein schnelleres Aktivieren von Bauland zur Schaffung von mehr bezahlbarem Wohnraum ermöglicht werden. Um dies zu erreichen, werden die bestehenden gemeindlichen Handlungsinstrumente zur Baulandmobilisierung erweitert und planungsrechtliche Erleichterungen für Wohnbauentwicklungen eingeführt.

Die wichtigsten Änderungen in Kurzform

Bauleitpläne der Gemeinden können insbesondere zur Ausweisung von Flächen für den
Wohnungsbau aufgestellt werden (§ 1 Abs. 3 2. Halbsatz BauGB). Festsetzungen in
Bebauungsplänen können ferner Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener
Fahrzeuge treffen.

Befristet bis Ende 2026 erhalten die Kommunen in § 9 Abs. 2d BauGB die Möglichkeit, im
Rahmen eines sog. sektoralen Bebauungsplans Festsetzungen für den Wohnungsbau
innerhalb bebauter Ortsteile für Flächen zu treffen,

‐ auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen oder
‐ auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen bei den einzelne oder alle Wohnungen
die baulichen Voraussetzungen für die Förderung mit Mitteln der sozialen
Wohnraumförderung erfüllen oder
‐ auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger
dazu verpflichtet, die geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung
insbesondere die Miet‐ und Belegungsbindung einzuhalten. Diese Festsetzungen können auch für Teile im räumlichen Geltungsbereich des
Bebauungsplans oder für Geschosse unterschiedlich getroffen werden.

Bebauungspläne können nun noch bis Ende 2022 im beschleunigten Verfahren (§ 13a BauGB)
aufgestellt werden, die Außenbereichsflächen, die sich an im Zusammenhang bebauter
Ortsteile anschließen und die kleiner als 10.000 m² sind, einbeziehen, wenn sie der
Wohnnutzung zugeführt werden (§ 13b BauGB).

Das gemeindliche Vorkaufsrecht für Grundstücke wird erleichtert für Gebiete, die
vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können, soweit diese Grundstücke unbebaut
sind. Erleichtert wird das Verkaufsrecht auch für solche Gebiete, in denen ein städtebaulicher
oder baulicher Missstand (§§ 136, 177 BauGB) besteht, wenn von diesen Grundstücken
erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das soziale oder städtebauliche Umfeld ausgehen (§
24 Nr. 6 und Nr. 8 BauGB). Die Ausübung des Vorkaufsrechts setzt voraus, dass es durch das
Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt ist, wozu künftig auch die Deckung des Wohnbedarfs
in der Gemeinde zählt (§ 24 Abs. 3 BauGB).

Die Gemeinde kann ein Vorkaufsrecht auch durch Satzung begründen, soweit es
brachliegende Grundstücke betrifft, die vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden
können und es sich um ein Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt handelt (§ 25
Nr. 3 BauGB).

Von den Festsetzungen eines Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der
Planung nicht berührt werden und Gründe des Allgemeinwohls die Befreiung erfordern,
wozu nun ausdrücklich die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung zählen. Solche Befreiungen
können insbesondere in einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt mit
Zustimmung der Gemeinde zugunsten des Wohnungsbaus erteilt werden (§ 31 Abs. 3
BauGB).

Im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang
bebauten Ortsteile, kann von dem Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren
Umgebung im Rahmen der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung
bestimmter Gebäude nicht nur im Einzelfall, sondern auch in mehreren vergleichbaren Fällen
abgewichen werden (§ 34 Abs. 3a Satz 3 BauGB).

Mit dem Baugebot nach § 176 BauGB kann die Bebauung eines Grundstückes mit einer oder
mehreren Wohneinheiten erzwungen werden, wenn in dem Bebauungsplan Wohnnutzung
zugelassen ist und es sich um ein Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt handelt.
Das Anordnungsrecht kann auch das Maß der Nutzung umfassen (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 BauGB).
Bei Übernahme des Grundstückes durch die Gemeinde, kann das Baugebot auch durch eine
kommunale Wohnungsbaugesellschaft erfüllt werden.

Zur Stärkung der Innenentwicklung kann die Gemeinde ein städtebauliches
Entwicklungskonzept beschließen, das insbesondere der baulichen Nutzbarmachung von im
Gemeindegebiet liegenden unbebauten Grundstücken dient (§ 176a BauGB).
10. Landesregierungen werden ermächtigt, Gebiete mit einem angespannten Wohnungsmarkt
auszuweisen, die bestimmte Kriterien im Hinblick auf Mieten, Mietbelastung und
Wohnbevölkerung erfüllen müssen, um die vorstehenden Möglichkeiten des Vorkaufsrechts,
der Flächeninanspruchnahme, Befreiungen etc. ausüben zu können. Diese Rechtsverordnung
muss spätestens Ende 2026 wieder außer Kraft treten (§ 201a BauGB).

Es werden die Erleichterungen im Hinblick auf die Errichtung mobiler Unterkünfte oder die
Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen für Flüchtlinge und
Asylbegehrende eingeführt (§ 246 BauGB).

Umfangreiche Abweichungen „von den Vorschriften dieses Gesetzbuches“ sind bis Ende
2022 für Vorhaben zulässig, soweit es um die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung
von baulichen Anlagen für gesundheitliche Zwecke zur Versorgung von Personen geht, die
sich an dem Coronavirus infiziert haben und Vorhabenträger der Bund, ein Land oder ein
Landkreis oder eine Gemeinde ist (§ 246b BauGB).

In Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt Bedarf die Begründung oder Teilung
von Wohneigentum oder Teileigentum nach § 1 Wohnungseigentumsgesetz bei Gebäuden
mit mehr als 5 Wohnungen der Genehmigung (§ 250 BauGB). Die zu erlassende
Rechtsverordnung der Landesregierung muss spätestens Ende 2025 wieder außer Kraft
treten.

In der Baunutzungsverordnung wird die neue Gebietskategorie „Dörfliche Wohngebiete“
eingeführt (§ 5a BauNVO). Diese dient dem Wohnen sowie der Unterbringung von land‐ und
forstwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen und nicht störenden Gewerbebetrieben. Die
Nutzungsmischung muss nicht gleichgewichtig sein.

Die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung ist künftig lediglich ein Orientierungswert
für Obergrenzen (§ 17 BauNVO).